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… und jedenfalls auch im Normtext des StGB nicht geben muss.

In einer der letzten Ausgaben (vom 25.08.2008, dort S. 44 f) hat DER SPIEGEL das Thema Gleichberechtigung mal wieder hervorgekramt, diesmal unter umgekehrten Vorzeichen. Danach werden Jungen in der Schule benachteiligt und fallen hinter Mädchen zurück. Tenor des Artikels: es fehlt an einer Gleichberechtigung, Jungen werden systematisch benachteiligt.

Dabei ist die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen in Deutschland meiner Auffassung nach erreicht. Wie schon Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG feststellt: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Damit ist juristisch Gleichberechtigung geschaffen, denn jedes staatliche Handeln muss sich - kraft der Normenhierarchie - an dieser Regelung messen lassen. Sofern eine Norm hiergegen verstößt, freut sich das Bundesverfassungsgericht, denn es kann mal wieder einer Verfassungsbeschwerde stattgeben (als letzte Instanz, wenn es nicht schon früher jemand merkt und den Fehler korrigiert).

Zutreffend zitiert der Verfasser vorstehenden Artikels denn auch eine Darstellung des Bundespresseamtes, wonach “Gleichberechtigung an den Schulen Realität” ist. Meiner Ansicht nach unzutreffend meint der Autor kurz darauf “In der Wirklichkeit kann von Gleichberechtigung an den Schulen keine Rede sein” und reiht sich damit in eine Gruppe von Verfechtern einer Auffassung ein, wonach - je nach Teilgruppe - entweder Jungen oder Mädchen bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Der Autor sieht die Schuld diesmal in einer “Feminisierung des gesamten Schulwesens”, Lehrer (gemeint sind wohl die männlichen Vertreter der Spezies) seien vielerorts bereits Exoten. Ob die weiteren Schlussfolgerungen des Autors, auch die Familienministerin Frau von der Leyen vertrete den Standpunkt, es sei in Ordnung, Jungen in der Schule zu benachteiligen, weil erwachsene Frauen im Beruf benachteiligt werden, zutreffend sind, möchte ich jetzt mal nicht bewerten.

Absehbar meldeten sich zu diesem Artikel diverse Leser zu Wort, was man auszugsweise in der Ausgabe vom 08.09.2008, dort ab S. 10, nachlesen konnte. Ein männlicher Grundschullehrer stellte fest, dass der Artikel zutreffend die Probleme von Jungen in der Schule beschreibe (”Endlich einmal wird die Wahrheit geschrieben und Tacheles geredet”). Eine weitere Zuschrift (von einer Frau) stellte fest, dass eine Ungleichbehandlung doch nicht schlimm sei, schließlich seien jahrtausendelang Mädchen benachteiligt worden, und kein Hahn habe danach gekräht (meine Meinung dazu: tolles Argument!). Eine weitere Zuschrift schließlich (wiederum von einer Frau) stellte fest, dass die Männer selbst Schuld seien. Niemand hindere sie (die Männer) daran, Grundschullehrer zu werden. Dazu kann ich nur sagen: diese Argumentation übersieht, dass - sofern man die Benachteiligung der Jungen als tatsächlich annimmt - ein Zugang zum Studium weitgehend (und gerade im Bereich Grundschulpädagogik) von einem numerus clausus begrenzt wird, für den sehr erheblich ist, wie gut oder schlecht die schulischen Leistungen - oder besser die Bewertung derselben - ausgefallen sind. Sofern Jungen also in der Schule tatsächlich benachteiligt werden, erhalten sie schlechtere Noten und haben hierdurch geringere Chancen, z.B. ein Lehramtsstudium aufzunehmen. Dadurch beginnt ein Teufelskreis.

Was die diversen Diskutanten übersehen: der Ruf nach Gleichbehandlung kann sich naturgemäß nicht an den Gesetzgeber richten. Dieser kann für - juristische - Gleichberechtigung sorgen, was er getan hat. Die Frage, ob es auch faktisch zu einer Gleichbehandlung kommt, ist ein soziales Phänomen, das der Staat allenfalls lenkend beeinflussen kann. Wichtig ist aber, zwischen Gleichberechtigung und Gleichbehandlung scharf zu trennen.
Völlig ungeeignet zur Herbeiführung einer Gleichbehandlung sind freilich Regelungen, in denen jeweils eine männliche und eine weibliche Form desselben Begriffes benutzt wird (z.B.: die Entwicklungshelfer und Entwicklungshelferinnen, Beamte und Beamtinnen, Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, allesamt zu finden in § 1 Abs. 2 BEEG). Noch unsinniger wird es, wenn dies nicht konsequent erfolgt (z.B. bei der Regelung in § 15 Abs. 1 S. 1 BEEG, die auf “Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer”, im Weiteren - dortiger Abs. 7 S. 1 Nr. 1 - aber nur noch auf “Arbeitgeber” abstellt).

Merkwürdig ist indes, weshalb sich die Verfechter für eine höhere Frauenquote nur auf solche Bereiche beschränken, in denen sich so eine Erhöhung der Quote oder besondere Herausstellung gut macht, z.B. die Vorstandsetagen der führenden Konzerne. Niemand ruft nach einer Müllwerkerin oder einer Mörderin, die ebenfalls gesetzlich verankert werden könnten. Muss aber nicht sein, denn jeder weiß und akzeptiert, das die Regelung des § 211 Abs. 1 StGB trotz der Formulierung “Mörder” selbstverständlich nicht nur Männer sondern auch Frauen als Täter (nicht: Täterinnen!) erfasst. Niemand fordert aber die weibliche Bezeichnung im Gesetz. Warum nicht? Weil es unpopulär wäre.

Festzustellen ist also: Schreie nach Gleichberechtigung sind dann sinnlos, wenn eigentlich Gleichbehandlung gemeint ist. Genauso wenig kann man sich beim Bedienungspersonal im Restaurant beschweren, wenn man Wasser serviert bekommt, weil man das bestellt hat, man aber dachte, man bestellte Wein (mir kommt da düster so etwas vom objektiven Empfängerhorizont in Erinnerung…) Und die reale Gleichbehandlung wird gerade nicht dadurch gefördert, dass man die - eigentlich so nicht bestehenden - Unterschiede künstlich durch die Anhängung von Nachsilben herausstellt. Diese Verfahrensweise führt vielmehr dazu, dass man einen Unterschied dort wahrnimmt, wo weder einer ist noch sein sollte. Die Befürworter dieser Regelungen schießen sich damit irgendwie selbst ins Knie. Also: alle sollten mal wieder ein Stück runter kommen und nicht unnötig viel Druckerfarbe durch unsinnige Nachsilben verbrauchen. Dann wäre auch der Gleichbehandlung gedient.

Nachtrag:
Das Thema lässt uns - und auch den SPIEGEL - nicht los. In der Ausgabe vom 22.09.2008 lernen wir aus selbigem Magazin (dort S. 62 ff), dass Frauen je nach Statistik schon mehr oder weniger gleichberechtigt sind. Schlecht sieht es bei den Nobelpreisträgern aus: magere 5% Frauenquote. “Besser” schon bei den Mördern (bzw. entsprechend Tatverdächtigen), dort kommen Frauen immerhin auf 11%. Die Selbstmordquote führen Männer vor Frauen mit 75 zu 25 Prozent. Soll man sich jetzt im Sinne der Gleichberechtigung etwa auf den Standpunkt stellen: (weitere) Erhöhung des Frauenanteils!? Wie aussagekräftig können derartige Statistiken denn überhaupt sein? Ich denke ja, das sind alles nur Teilbereiche der Realität, die je nach gewähltem Ausschnitt das eine oder andere Ergebnis begründen (zumindest scheinbar begründen). Gemeinsam mit den Nachsilben (s.o.) also künftig bitte auch weniger derartige Vergleiche und letztlich nichts sagende Statistiken. Im Übrigen bleibe ich beim obigen Ergebnis: alle mal ein bisschen runterkommen, auch wenn es - ob der regelmäßigen Konfrontation seitens der Presse - schwer fällt.

Nachtrag 2: gerade zufällig gefunden, aber zur oben dargestellten Frage durchaus instruktiv: Tonio Walter in der JR, Heft 2/2007, S. 61, 64.

Nachdem der Dresdner Stadtrat nun schon vor geraumer Zeit entschieden hat, ein neuerliches Bürgerbegehren für zulässig zu halten, stellt sich wiederum die Frage: Brücke oder Tunnel am Waldschlösschen?
Eigentlich ist es ganz einfach: Beides. Und das alles geht mithilfe einer einfachen Konstruktion von statten, die jeder im Rahmen eines Studiums der Rechtswissenschaft schon mal gehört hat: einer Fiktion. Klingt komisch, ist aber so.

Der Gesetzgeber in seiner großen Weisheit hat uns allen das Zeichen 327 geschenkt, welches zwischenzeitlich in § 42 Abs. 4b StVO normiert ist. Dies führt dazu, dass ein Straßenstück, welches diesem Zeichen folgt, ein Tunnel ist - ob die Straße nun unter der Erde verläuft der nicht. Eindrucksvoll beobachten kann man selbiges Phänomen auf der BAB 17 zwischen Heidenau und Dresden. Dort gibt es ebenfalls einen von Sonnenlicht beschienenen Tunnelabschnitt.

Eine Brücke kann also - wie bereits in der Realität getestet und für praktikabel befunden - (auch) ein Tunnel sein. Dann sollte man doch am Waldschlösschenareal zur Sicherheit lieber gleich beides bauen.
Die Verfahrensweise stellte sich dabei wie folgt dar:

1. Brücke bauen (das läuft ja schon mehr oder weniger gut)
2. Einweihungsfeier Brücke mit Medienaufgebot, Schnittchen und Rotkäppchen
3. Beschilderung mit Zeichen 327, ggf. mit einem Zusatzschild zur Längenfeststellung
4. Einweihungsfeier Tunnel - wieder mit Musik, Schnittchen und Rotkäppchen
5. feststellen, dass man es allen recht gemacht hat
6. freuen

Diese Verfahrensweise hätte diverse Vorteile: Die Brückenbefürworter hätten eine Brücke, die man von außen auch als solche erkennt. Die Tunnelbefürworter hätten - zumindest rechtlich - einen Tunnel. Ist ja besser als gar kein Tunnel. Und das absolut beste Argument: der ganze Spaß verschlingt nicht ein paar (hundert) Millionen Euro, sondern nur die Anschaffungs-, Aufstell- und Unterhaltskosten für ein paar lächerliche Verkehrsschilder. Dafür müssten fünftausend Euro eigentlich mehr als genug sein (ausgehend von Kosten in Höhe von ca. 200 Euro pro Schild, vgl. BR-Drs. 60/06, S. 2).

Jetzt muss nur noch irgendjemand die UNESCO überzeugen, dass das Weltkulturerbe nicht gefährdet ist…

Diese Woche habe ich ja wieder mal etwas gelernt. Man kann Urlaub nicht nur hinsichtlich seiner Dauer, der Destination oder des Zwecks unterteilen, sondern auch hinsichtlich des Verschuldens. Klingt komisch, ist aber wohl so.
Anlass dieser Erkenntnis war die Frage, ob nahezu sechs Wochen Abwesenheit vom heimischen Briefkasten, ohne dass man Vorkehrungen getroffen hat, dass irgendjemand selbigen leert und mitteilt, wenn irgendein Schreiben eingeworfen wurde, was irgendwie nach Verwaltungsakt aussieht, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen können (Vorschläge, wie man den Satz übersichtlicher gestalten kann, gern per Mail an den Verfasser).

Ja, können sie. Und nein, es wird für mich nicht dadurch nachvollziehbarer, dass ich noch ein paar Male darüber nachgedacht habe.

Anknüpfungspunkt ist § 60 VwGO. Streiten könnte man sich ja schon über die Frage, ob jemand, gegenüber dem ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben gilt (vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) überhaupt noch gehindert sein kann, gegen diesen vorzugehen - nur, weil er tatsächlich keine Kenntnis genommen hat. Ich sehe da ja einen leichten Bruch gegenüber der offenbaren gesetzgeberischen Wertung. Aber sei es drum.

Jedenfalls kommt es an der Stelle zum Schwur, an der man sich entscheiden muss, ob das Fristversäumnis bzw. das hierzu führende Hindernis unverschuldet war. Das Verschulden ist dabei ein Verschulden gegen sich selbst, eine Obliegenheitsverletzung (so Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der 15. EL 2007, § 60 Rn. 18). Ich glaube ja, dass man selbst dem rechtsunkundigen Bürger durchaus zumuten kann, irgendwelche Vorkehrungen hinsichtlich der Post zu treffen, wenn eine geplante Abwesenheit von ca. sechs Wochen im Raum steht. Zumindest für Reisen über sechs Wochen Dauer findet dies wohl Rückhalt in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG NJW 1976, 1537; BVerwG NJW 1987, 805, 806; iÜ auch Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der 15. EL 2007, § 60 Rn. 30). Dies mit der Folge, dass ein Unterlassen derartiger Vorkehrungen und hierdurch versäumte Widerspruchs- bzw. Klagefristen nicht zur Wiedereinsetzung führen. Dagegen spricht zwar das Standardargument, so etwas könne man ja nicht machen, das wäre irgendwie unbillig und gar nicht schön für den Bürger. Stimmt ja, hat aber nach meinem Dafürhalten keinen Einfluss auf die Entscheidung.

Jedenfalls - und insoweit auf die Ausgangsfeststellung zurückkommend - habe ich gelernt, dass es durchaus überwiegend vertreten wird, selbst bei sechs Urlaubswochen im Ausland dem Bürger nicht zuzumuten, jemanden für die Post abzustellen bzw. zu beauftragen. Außer, der Bürger musste mit einem Verwaltungsakt rechnen. Dann wäre eine Urlaubsreise nämlich verschuldeter Urlaub. In allen anderen Fällen ist der Urlaub (obwohl vorsätzlich gebucht und begangen) dennoch unverschuldet. Toll.
Jetzt muss man nur noch festlegen, wann, bis wann und ab wann nicht mehr der Bürger mit einem Verwaltungsakt rechnen muss. Und vielleicht sollte man auch nochmals darüber nachdenken, ob man für solche Fälle nicht schon die (Fiktion der) Bekanntgabe aus der Welt schafft. Fände ich ja systematisch irgendwie schöner.