Vorstände der Automobilhersteller kurz vor der Inhaftierung
Posted by: Thomas in AllgemeinZugegeben, die Überschrift ist etwas reißerisch formuliert. Aber so weit hergeholt, wie man auf Anhieb denkt, ist der Gedanke gar nicht. Immerhin wird andernorts versucht, die Hersteller von Produkten, die evtl. einmal für rechtswidrige Taten verwendet werden können, hinter Gitter bzw. von der Herstellung entsprechender Produkte abzubringen.
Gut, dort geht es um so genannte “Hacker-Tools”, auf der anderen Seite um die Hersteller des wohl beliebtesten Fortbewegungsmittels der Deutschen.
Das kann man doch nicht vergleichen, oder? Doch, kann man.
Muss man sogar, denn in beiden Fällen ist die Pönalisierung der Herstellung mit einem erheblichen Einschnitt in das Grundrecht der Berufsfreiheit verbunden. Der Gesetzgeber macht es sich bei den “Hackern” nur etwas einfacher, da ist die Lobby offenbar schwächer. Letztlich sind die Sachverhalte aber sehr wohl vergleichbar.
In beiden Fällen wird ein Produkt hergestellt, welches eigentlich nur für einen sinnvollen Zweck gedacht ist, faktisch jedoch auch anders und evtl. sogar im Rahmen strafbewehrter Handlungen gebraucht werden kann.
Im Bereich des Verkehrsstrafrechts kommt es regelmäßig zu Ordnungswidrigkeiten und zu oft auch zu Straftaten, die unter Zuhilfenahme eines PKW begangen werden.
Gleiches gilt für Computerprogramme bestimmter Art. Grundsätzlich für sinnvolle Tätigkeiten verwendet (insofern können die Administratoren von Netzwerken sicherlich ein Lied singen) besteht freilich auch die Möglichkeit zum Missbrauch. Genauso einfach, wie es denkbar ist, mit einem Auto einen Menschen zu überfahren und hierdurch zu töten. Niemand käme deshalb aber auf die Idee, die Automobilherstellung unter Strafe zu stellen. Warum auch, schließlich handelt ja ein verantwortlicher Nutzer, den man im Zweifel für die Tötung strafrechtlich zur Verantwortung ziehen kann. Mir erschließt sich nicht, warum dieser Zusammenhang bei der Herstellung von Computerprogrammen anders betrachtet werden sollte.
Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass es Programmierer gibt, die ihre Produkte allein zum Zwecke der Begehung von Straftaten herstellen. Alles andere soll auch von § 202 c StGB schon tatbestandlich nicht erfasst sein (vgl. die Begründung hierzu, BT-Drs. 16/3656, S. 12). Fraglich scheint, ob diese Umsetzung gelungen ist, denn ebenso, wie ein Tatbestandsausschluss für Sicherheit bei den “guten” Programmierern sorgen soll reicht auf der anderen Seite “auch” die Zweckbestimmung hinsichtlich der Vorbereitung strafbarer Handlungen zur Verwirklichung des Tatbestandes. Strafbarkeit also fallweise je nach Widmung des Programms? Kann ja wohl kaum Sinn und Zweck sein. Die Funktionalität dürfte aber für die zulässigen wie die unzulässigen Programme im Wesentlichen gleich sein, da letztlich die gleichen Handlungen vorgenommen werden, nur einmal zulässig im eigenen Netzwerk, ein anderes Mal unzulässig in einem fremden Netzwerk. Wie will die Strafverfolgungsbehörde also erkennen, ob das Programm illegalen Zwecken dienen soll, wenn der Programmcode im Zweifel nahezu identisch ist?
Einfache Antwort: gar nicht. Die Strafbarkeit scheitert faktisch am Vorsatz (so i.E. auch Ernst, NJW 2007, 2261, 2263, der weiter ausführt: “Im Endeffekt wird den Strafverfolgungsbehörden nur wenig übrig bleiben, als im Regelfall einem Programmierer oder Administrator zunächst den guten Willen zu unterstellen (…) Der Verkauf von Hacker-Tools und ihre Verbreitung im Internet werden mangels Unterscheidbarkeit ohne einschlägige Hinweise auf ihr Angriffspotenzial wohl ebenfalls nicht strafbar sein (…)”). Tolles Ergebnis.
Ebenfalls widersprüchlich und leicht unsystematisch: das Erfordernis von § 202 c StGB damit zu begründen, dass “die durch das Internet mögliche weite Verbreitung und leichte Verfügbarkeit der Hacker-Tools sowie ihre einfache Anwendung (…) eine erhebliche Gefahr dar(stellen), die nur dadurch effektiv bekämpft werden kann, dass bereits die Verbreitung solcher an sich gefährlichen Mittel unter Strafe gestellt wird” (BT-Drs. 16/3656, S. 12). Die leichte Verfügbarkeit begründe sich auch durch die Möglichkeit, entsprechende Programme “weitgehend anonym” (BT-Drs. 16/3656, S. 12) aus dem Internet zu laden.
Das Ende der Anonymität im Internet ist jedoch absehbar, da mit der geplanten Vorratsdatenspeicherung auch die wohl letzten Horte der Nichtnachweisbarkeit, also Anonymisierungsdienste wie z.B. das AN.ON / JAP-Portal der TU Dresden, faktisch nutzlos werden. Jede Kommunikationsverbindung und sogar jeder diesbezügliche Versuch wird dann zum entsprechenden Nutzer bzw. Anschlussinhaber rückverfolgbar sein. Mit einem Wegfall der Anonymität im Internet fällt jedoch auch ein wesentlicher Grund für den Eingriff des Gesetzgebers in die Berufsfreiheit der Hersteller der fraglichen Computerprogramme weg, so dass man schon ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bekommen kann (vorausgesetzt, diese Zweifel bestanden nicht ohnehin).
Spätestens mit Realisierung der Vorratsdatenspeicherung ist § 202 c StGB also obsolet. Unnötig und praktisch nutzlos ist er jetzt schon.
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Oktober 31st, 2007 at 11:11
Nachtrag: Manchmal ist man froh, wenn irgendjemand klagt. Wenn es dann auch noch eine Verfassungsbeschwerde wie hier ist, umso besser. Vielleicht wird ja doch noch alles gut. Ich hoffe ja mal auf den Sachverstand in Karlsruhe.