Bedarf an einem Nebenverdienst, aber keine Lust zu arbeiten? Kein Problem! Der Anzeigenteil der Tageszeitung ist ja für vieles gut. Auch dafür, Stellenanzeigen zu finden. Natürlich könnte man sich einfach bewerben, aber dann würde es ja nur Geld geben, wenn man auch tatsächlich eingestellt wird und auch die geforderte Arbeitsleistung erbringt. Viel zu viel Aufwand. Muss ja nicht sein, schließlich hat uns der Gesetzgeber in seiner unendlichen Güte und Weisheit das AGG geschenkt. Damit kann man viel einfacher an viel mehr Geld kommen, als man jemals ehrlich erarbeiten könnte. Einzige Voraussetzungen: der potentielle Arbeitgeber darf nicht ganz auf der Höhe der Zeit sein, zumindest im Bereich der Gesetzeskenntnis.

Geld verdienen geht dann relativ einfach. Man nehme sich den Anzeigenteil und filtere jene Stellenangebote heraus, die irgendwie gegen ein Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG) verstoßen. Meine nicht repräsentative Auswertung der Doppelseite “Stellenmarkt” einer regionalen Tageszeitung vom letzten Samstag erbrachte, dass von 80 Anzeigen zumindest 15 eindeutig einen Mitarbeiter bestimmten Geschlechts oder Alters suchen. Das ermöglicht unter Zuhilfenahme von § 15 Abs. 2 AGG 15mal Schadensersatz bis zu jeweils drei Monatsgehältern. Der Trend ist erkannt, mancherorts werden schon “Angebote” gesammelt, so z.B. von David Klein: AGG-Angebot der Woche. Offenbar hat sich die Idee aber noch nicht flächendeckend herumgesprochen, so stellte der Tagesspiegel fest, dass es kaum Klagen gebe. Vielleicht wird das ja noch, wenn die erstattungsfähigen Anwaltskosten bei erstmaligen Abmahnungen im nichtgewerblichen Bereich wie geplant auf 50 EUR begrenzt werden.

Eine Prozessflut war natürlich nicht die Intention des Gesetzgebers. Vielmehr sollten Benachteiligungen verhindert oder beseitigt werden (vgl. nur § 1 AGG). Ein an sich lobenswertes Ziel. Erfahrungsgemäß ist gut gemeint jedoch meistens das Gegenteil von gut gemacht. Ob das noble Ziel jetzt dadurch erreicht wird, dass erstmal geschlechtsneutral ausgeschrieben wird und dann im Rahmen der Einstellungsgespräche die Angehörigen des einen Geschlechts mehr überzeugen, es mithin tatsächlich zum Abbau von Benachteiligungen kommt, möchte ich bezweifeln.

Ein Arbeitgeber, der sich den Anforderungen des AGG gegenüber sieht, erwägt eben nicht zwingend die Einstellung eines Mannes, obwohl er eigentlich eine Frau wollte. Vielmehr denkt er darüber nach, gar nicht auszuschreiben oder ihm unerwünschte Bewerber anderweitig auszusortieren.
Das geht soweit, dass beispielsweise Romanus Otte in der Welt am Sonntag (Ausgabe vom 20. Mai 2007, Seite 4) ein Recht auf Diskriminierung forderte. Er will als Arbeitgeber festlegen (dürfen), dass eine junge Frau seine Kinder in der Krippe betreut und erzieht. Er regt sich über den Staat auf, der ihm vorschreiben will, dass er gefälligst “Erzieherin/Erzieher” in die Stellenanzeige schreiben soll. Auch, wenn er hinterher doch eine Erzieherin einstellt. Dafür kassiert er in den Kommentaren gleich mal die Unterstellung, “einen Knacks abbekommen” zu haben.
Andernorts, bei Michael C. Neubert, wird ihm Recht gegeben, “wenn er die Auswahl einer geeigneten Erzieherin als freie Entscheidung und nicht als Diskriminierung bezeichnet”. Meiner Ansicht nach eine im Ergebnis richtige Aussage. Letztlich ist die Einstellung eines Mitarbeiters regelmäßig eine Betätigung im Bereich der sonst so hochgehaltenen Privatautonomie. Da hat niemand reinzureden. Niemand kann den Vertragspartner zwingen, eine bestimmte Person einzustellen. Deshalb ist im AGG ja auch gerade nicht vorgesehen, dass ein Verstoß gegen Benachteiligungsverbote zum Einstellungsanspruch führt. Zwar sieht ein Kommentar zu Michael C. Neuberts Beitrag das anders und betrachtet die Aussage von Romanus Otte als “völlig verfehlt”. Sofern jedoch in der Bevölkerung eine “durch nichts zu rechtfertigen[de]” Unterscheidung z.B. nach dem Geschlecht des Gegenübers erfolgt, bringt es diesem Gegenüber auch nichts, auf Unterlassung klagen zu können (§ 21 Abs. 1 AGG i.V.m. § 19 AGG).
Die Menschen werden weiterhin ihre Brötchen dort kaufen, wo die freundliche junge Bäckereifachverkäuferin bedient, auch, wenn der schon ergraute Bäckereifachverkäufer gegenüber aufgrund der längeren Berufserfahrung vielleicht die bessere Wahl für den Vertragsschluss wäre - jedenfalls, wenn sie lieber bei jungen Bäckereifachverkäuferinnen kaufen. Nach dem Grund für den Kauf befragt, würden die meisten sicherlich feststellen, dass in diesem Geschäft die Brötchen besser schmecken. Kaum jemand würde wohl die Person hinter der Kasse als entscheidendes Kriterium darstellen. Die Kaufentscheidung resultierte also nicht aus dem Geschlecht der Mitarbeiter, sondern nur aus der Qualität der Ware. Anders ausgedrückt: mit der richtigen Begründung wird aus geschlechtsspezifischer Benachteiligung eine legitime Auswahlentscheidung.

Kann es aber letztlich für die Rechtmäßigkeit einer Personalentscheidung darauf ankommen, welchen Wortlaut die Begründung der Ablehnung einer Einstellung hat? Natürlich nicht, dann würde das AGG im Bereich des Abschlusses eines Dienstvertrages völlig nutzlos, da ein Verstoß davon abhinge, wie intelligent der zukünftige Dienstherr seine Ablehnung formuliert. Eine solche Haltung hilft nicht, Benachteiligungen abzubauen. Vielmehr ist ein gesamtgesellschaftlicher Wandel im Denken erforderlich. Den kann aber nicht einmal der Staat per AGG verordnen. Ob in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Schadensersatzklagen nach § 15 Abs. 2 AGG das Umdenken in der Gesellschaft befördert oder eher behindert, muss die Zukunft zeigen.

2 Responses to “Geld ohne Ende”

  1. code says:

    Das Gesetz hat ja gerade den Sinn, die vorhandenen Diskriminierungen abzubauen und somit eine soziale Regelungsfunktion. Insofern ist der Verweis verfehlt, dass demjenigen, der sich AGG-konform verhält, Nachteile im Geschäftsverkehr drohen. Es soll ja erreicht werden, dass sich jeder AGG-konform verhält und somit gesellschaftliche Diskriminierungen abgebaut werden. Insofern ist das AGG durchaus geeignet, ein Umdenken hervorzurufen. Das sieht man ja alleine an den allerorten geführten Debatten darüber. Was wäre denn die Alternative? Der Staat wartet, bis der Mentalitätswandel von alleine einsetzt? Manchmal, nein, eigentlich sogar meistens braucht die Gesellschaft eben den verordneten Wandel. Sie neigt sonst eher zum Erhalt des status quo.

    “Letztlich ist die Einstellung eines Mitarbeiters regelmäßig eine Betätigung im Bereich der sonst so hochgehaltenen Privatautonomie.”

    Das ist selbstverständlich so, aber nun ist auch oder gerade die Privatautonomie nicht grenzenlos gewährleistet. Wo bleibt die Privatautonomie desjenigen, der aufgrund seiner Hautfarbe keinen Job bekommt? Das ist, wie ich andernorts schon sagte, nichts als Rassismus und ich verstehe ehrlichgesagt nicht, wie man das ernsthaft verteidigen kann.

    Die Privatautonomie ist alles andere als heilig und das ist auch gut so. Es ist letztlich das gleiche, wie bei § 138 BGB und den §§ 305ff. BGB; auf den ersten Blick schränken sie die Privatautonomie ein, auf den zweiten Blick schützen sie sie. Meine Meinung nach ist es absolut richtig die Privatautonomie desjenigen zu beschränken, der meint, Menschen wegen ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts schlechter behandeln zu müssen, als andere. Das sieht zum Glück auch der Gesetzgeber so.

  2. Thomas says:

    Natürlich ist die Privatautonomie nicht heilig, immerhin genießt sie aufgrund des Schutzes durch Art. 2 Abs. 1 GG jedoch Verfassungsrang. Natürlich erfolgen auch andernorts Einschränkungen (vgl. z.B. die Regelungen im TKG). Dort geht es aber im Gegensatz zum Regelungsbereich des AGG, der faktisch kaum abgrenzbar einen Großteil der täglichen Betätigung erfasst, um eingeschränkte Bereiche der Daseinsvorsorge bzw. Existenzsicherung (vgl. Armbrüster in seinem dieswöchigen Beitrag NJW 2007, 1494, 1495). Daher scheint eine differenzierte Betrachtung sinnvoll.

    “Wo bleibt die Privatautonomie desjenigen, der aufgrund seiner Hautfarbe keinen Job bekommt? Das ist, wie ich andernorts schon sagte, nichts als Rassismus und ich verstehe ehrlichgesagt nicht, wie man das ernsthaft verteidigen kann.” - Ist aber das AGG wirklich geeignet, diesen Missstand zu beheben? Ich glaube nicht. Die Androhung von Sanktionen führt doch bei den durchschnittlichen Arbeitgebern zunächst erstmal zu Angst, etwas falsch zu machen und dann verklagt zu werden. Folgt daraus jetzt, dass ernsthaft umgedacht und erwogen wird, jemanden einzustellen, den man gar nicht wollte? Wo bleibt die Privatautonomie derjenigen, die Angehörige einer nicht diskriminierten Hautfarbe sind und keinen Job bekommen, weil aus Angst vor Klagen vermehrt Menschen eingestellt werden, bei denen im Ablehnungsfall eine Diskriminierung eher annehmbar wäre?

    Im Übrigen bleibt der Vergleich zu den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen: auch dort führte die “Abmahnwelle” nur zu Angst, etwas falsch zu machen und viel Geld bezahlen zu müssen. Kaum geändert hat sich die Einstellung gegenüber den Urhebern, auch eine höhere Wertschätzung der geschützten Werke klingt in den diversen Berichten nicht ernsthaft durch. Eher ist festzustellen, dass der Groll auf die Industrie wächst, da ein Verstoß gegen die restriktiven Vorschriften auch noch mit teuren Verfahren “geahndet” wird. Sollte sich dieses Phänomen - was meiner Ansicht nach durchaus möglich ist - auf den Regelungsbereich des AGG übertragen, wäre das Gesetz eher kontraproduktiv, da dann die Ablehnung gegenüber den per AGG nicht zu diskriminierenden und daher vermeintlich bevorzugten Bevölkerungsgruppen eher wachsen könnte.